Vereinsstatuten

Verein CCC-Rheintal mit Sitz in Widnau

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen „CCC-Rheintal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Widnau.

  1. Zweck

Der Zweck des Vereins besteht darin, den Mitgliedern den Zugang zu technischen Diensten zu ermöglichen, die aufgrund ihrer hohen Kosten normalerweise unerschwinglich wären. Hierfür sollen die Ressourcen und das Wissen der Mitglieder gebündelt werden, um gemeinsam technische Geräte und Ausrüstung zu erwerben und zu betreiben sowie öffentliche Treffen durchzuführen, um die Fähigkeiten der Mitglieder zu erweitern. Durch die gemeinschaftliche Nutzung und Kooperation soll ein Beitrag zur Förderung der technischen Kompetenz und Kreativität der Mitglieder geleistet werden. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch uns ist konfessionell unabhängig.

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und dessen Vorhaben aktiv unterstützen.

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Passivmitglieder und Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  1. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden, der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Folgende Organe können bei Bedarf eingerichtet werden:

  • die Rechnungsrevisoren
  • die Geschäftsstelle
  • der Beirat
  1. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mit Stimmberechtigung spätestens 4 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen in elektronischer Form sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten

Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder teilnehmen.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

  • Er erlässt Reglemente.
  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Aktuariat

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch auf elektronischem Weg) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.

  1. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

  1. Zeichnungsberechtigung

Für Beträge bis zu CHF 1000 wird der Verein durch die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds verpflichtet. Für höhere Beträge wird der Verein durch die Kollektivunterschrift des/der Präsidenten/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes verpflichtet.

 

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder und zwei Vorstandsmitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als 2/3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung

kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom [Gründungsdatum] angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Datum, Ort   27.04.2023, Widnau